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Kapitalerhöhung
Unter Kapitalerhöhung werden sämtliche Kapitalmaßnahmen verstanden, die auf eine Erhöhung des Eigenkapitals von Unternehmen abzielen und sowohl als Innenfinanzierung als auch im Wege der Außenfinanzierung durchgeführt werden können. Das Gegenteil ist die Kapitalherabsetzung.
[Bearbeiten] AllgemeinesKapitalerhöhungen beruhen zumeist auf betriebswirtschaftlichen Ursachen und betreffen überwiegend Kapitalgesellschaften, weil deren Kapitalbedarf hoch ist und deren Haftungsmasse im Regelfall auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist (eine gesonderte Haftung der Gesellschafter über die Einlagepflicht hinaus besteht nicht). Bei Personenhandelsgesellschaften besteht neben dem Vermögen der Gesellschaft noch die unbeschränkte Haftung des Privatvermögens der voll haftenden Gesellschafter. Das sind Gründe dafür, dass Kapitalerhöhungen ausführlich im Aktiengesetz geregelt sind, welches für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt. Das AktG ist für kapitalstarke Unternehmen konzipiert,[1] sodass Kapitalerhöhungen eine wesentliche Quelle ihrer Finanzierung darstellen. Der Gesetzgeber hat für andere Rechtsformen lediglich fragmentarische Kapitalerhöhungsvorschriften geschaffen. [Bearbeiten] Gründe für KapitalerhöhungenBei der Umwandlung irgendeiner Rechtsform in eine Aktiengesellschaft kommt es oft zu Kapitalerhöhungen, weil die AG als kapitalintensivste Rechtsform gilt und deshalb rechtsformbedingter Nachholbedarf gesehen wird. Kapitalerhöhungen sind aus betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich, wenn Investitionen geplant sind (Sachinvestitionen oder Beteiligungserwerb) und deren bisherige Deckungsquote durch Eigenkapital erhalten bleiben soll.[2] Ohne besondere Investitionspläne kommt es zu Erhöhungen des Eigenkapitals, wenn aus Bonitätsgründen eine Steigerung der Eigenkapitalquote zur Verbesserung der Bilanzstruktur erforderlich ist oder der Anteil des Fremdkapitals gesenkt werden soll, um die Zinsbelastungen zu reduzieren (finance leverage). Letzteres führt zu einer tendenziell günstigeren Ertragslage, sodass der betriebliche Break-even bei geringerem Fixkostenniveau früher erreicht wird (operating leverage). [Bearbeiten] Kapitalerhöhungen bei der AGDas AktG befasst sich in den §§ 182 bis 206 AktG sehr ausführlich mit den verschiedenen Arten der Kapitalerhöhung. Generell wird dabei unterschieden zwischen der effektiven und der nominellen Kapitalerhöhung. Effektive Kapitalerhöhungen führen zu einer betraglichen Erhöhung des Eigenkapitals, nominelle bedeuten lediglich eine Verschiebung zu Lasten der Rücklagen und zu Gunsten des Grundkapitals (Passivtausch). Allen Kapitalerhöhungen ist gemeinsam, dass sie vorher durch die Hauptversammlung zu beschließen sind und erst rechtswirksam werden, wenn sie in das Handelsregister eingetragen worden sind. [Bearbeiten] Effektive KapitalerhöhungHier unterscheidet das Gesetz die ordentliche, bedingte und genehmigte Kapitalerhöhung. Diese Formen stellen Außenfinanzierung dar, weil der Mittelzufluss von Quellen außerhalb der Gesellschaft erfolgt.[3]
[Bearbeiten] Formen der effektiven KapitalerhöhungGrundsätzlich gibt es zwei Formen von Kapitalerhöhungen:
Zur Durchführung einer Kapitalerhöhung sind verschiedene Wege denkbar.
[Bearbeiten] Nominelle KapitalerhöhungNominelle Kapitalerhöhungen werden aus Gesellschaftsmitteln bestritten (§§ 207 bis § 220 AktG) und sind deshalb Innenfinanzierung. Umwandlungsfähig bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln sind nur die Gewinn- und Kapitalrücklagen des letzten festgestellten Jahresabschlusses. Die „anderen“ Rücklagen dürfen - mit Ausnahme bei einem vorhandenen Bilanzverlust oder Verlustvortrag (§ 208 Abs. 2 AktG) - vollständig umgewandelt werden; die gesetzlichen Rücklagen und Kapitalrücklagen hingegen nur dann, soweit sie zusammen 10 % des Grundkapitals überschreiten (§ 208 Abs. 1 AktG). Die der Kapitalerhöhung vorausgehende Bilanz muss geprüft sein und darf maximal 8 Monate zurückliegen (§ 209 Abs. 1 AktG). Zudem muss bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung versichert werden, dass seit dem Bilanzstichtag keine Verschlechterung der Vermögenssituation eingetreten ist. Die nominelle Kapitalerhöhung geschieht technisch durch die Emission von Gratisaktien (Berichtigungsaktien). Hierbei kommt es zu keinem Mittelzufluss (Passivtausch), weil die Aktionäre keine Bareinlagen zu leisten haben. Durch die Ausgabe von Gratisaktien bleibt der Gesamtwert des Unternehmens unverändert, er wird jedoch auf mehr Aktien verteilt, wodurch der Kurs der einzelnen Aktie sinkt. Die Aktionäre erhalten durch die nominelle Kapitalerhöhung mithin nichts geschenkt; die Bezeichnung Gratisaktien ist deshalb irreführend.[4] Grund für diese Form ist die Senkung eines hohen Aktienkurses („schwere Aktien“) zur Verbesserung der Börsenattraktivität.[5] Auch nominelle Kapitalerhöhungen werden erst durch Eintragung ins Handelsregister wirksam (§ 211 AktG), wobei gesetzlich fingiert wird, dass die neuen Aktien voll einbezahlt sind. [Bearbeiten] Kapitalerhöhung bei der GmbHDie effektive Kapitalerhöhung setzt nach § 55 GmbHG einen satzungsändernden Erhöhungsbeschluss, Übernahme der zu leistenden Stammeinlage und Eintragung ins Handelsregister voraus. Da ein Recht zur Teilnahme an einer effektiven Kapitalerhöhung für die alten Gesellschafter kraft Gesetzes nicht besteht (kein gesetzliches Bezugsrecht wie bei der AG), sind Änderungen der Beteiligungsquoten und auch Vermögensverluste möglich, sofern der Gesellschaftsvertrag hierzu keine Regelungen trifft. Eine „mittelbare“ Art der Kapitalerhöhung stellt die Möglichkeit der Einforderung von Nachschüssen dar (§ 27 und § 28 GmbHG), die die Kapitalerhöhung bei der GmbH erheblich vereinfacht.[6] [Bearbeiten] Kapitalerhöhung bei anderen RechtsformenBei Personengesellschaften müssen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, einer Kapitalerhöhung alle Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung zustimmen, weil eine Verschiebung der Anteilsverhältnisse eintreten kann.[7] Danach erfolgt die Kapitalerhöhung durch formlose Zuschreibung der zugeführten Eigenkapitalbeträge auf dem variablen Eigenkapitalkonto der Gesellschafter (§ 120 HGB) oder durch die Nichtentnahme von Jahresüberschüssen. Erhöhungen der nominell gebundenen Einlagen der Kommanditisten bedürfen hingegen der Eintragung ins Handelsregister (§ 175 HGB). Kapitalerhöhungen durch Aufnahme neuer Gesellschafter führen dazu, dass die neuen Gesellschafter auch für die bisherigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften (§§ 28, 130, 173 HGB). Die Übernahme neuer Geschäftsanteile erfolgt bei der Genossenschaft durch die bisherigen oder durch neue Mitglieder (§§ 15, § 15a und § 15b GenG). Die hierzu erforderliche Beitrittserklärung ist dem Genossenschaftsregister einzureichen. [Bearbeiten] Kapitalerhöhung durch stille GesellschafterDie Aufnahme stiller Gesellschafter führt zu einem Mittelzufluss und ist in den §§ 230 bis § 236 HGB geregelt. Stille Gesellschafter brauchen nicht am Verlust, müssen jedoch am Gewinn beteiligt werden (§ 231 HGB). Eine Rechtsformänderung ist durch den Eintritt stiller Gesellschafter nicht erforderlich; die bestehende Rechtsform bildet mit dem stillen Gesellschafter eine Innengesellschaft, die nicht nach außen in Erscheinung tritt. Eine stille Gesellschaft kann nur dann als Eigenkapital ausgewiesen werden, wenn sie auch an Verlusten beteiligt wird; eine bloße Gewinnbeteiligung führt zur Passivierung als Fremdkapital. Die stille Gesellschaft bedarf bei der Aktiengesellschaft der Zustimmung der Hauptversammlung. Die verlustbeteiligte Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Unternehmens über (§ 230 Abs. 2 HGB). [Bearbeiten] Situation in der SchweizAuch in der Schweiz gibt es spezielle Regelungen, die die Art und Weise sowie den Umfang von Kapitalerhöhungen definieren. Diese finden sich in den Artikeln 650 ff. des Schweizer Obligationsrechts. So darf zum Beispiel auch in der Schweiz eine Kapitalerhöhung nicht die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals übersteigen.[8] Genau wie in Deutschland wird auch in der Schweiz eine ordentliche Kapitalerhöhung von der Hauptversammlung beschlossen. Dieser Beschluss ist jedoch in der Schweiz nur 3 Monate gültig. Wird die beschlossene Kapitalerhöhung in dieser Zeit nicht durchgeführt, so verfällt der Beschluss [9]. In der Schweiz gibt es das Konstrukt der Genehmigten Kapitalerhöhung ebenfalls, allerdings ist hier die Frist auf maximal 2 Jahre begrenzt[10]. [Bearbeiten] Siehe auch[Bearbeiten] Einzelnachweise
Quelle: Wikipedia. Aktualisiert: 05/23/12, 6:01 pm |
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